Führerschein ab 17 Jahren

Die Antragstellung läuft dabei direkt über das Landratsamt. Wenn Du Interesse hast, dann komm einfach in der Fahrschule vorbei, und wir sind Dir gerne bei den Formalitäten behilflich. Nachfolgend haben wir einige Informationen zusammen gefasst, die es hierbei zu beachten gilt (Zusammenfassung aus dem „Merkblatt des Freistaates Bayern zum Modellversuch „Begleitetes Fahren ab 17).

DER NEUE WEG ZUM FÜHRERSCHEIN.

1. Ab 16 1/2 Jahren erfolgt die Führerscheinausbildung in der Fahrschule.
Führerscheinausbildung zur Klasse B bzw. BE wie bisher, nur ein Jahr früher.
Voraussetzungen für den Führerscheinbewerber:
– Keine Bedenken, die gegen die Fahreignung sprechen.
Voraussetzungen für die Begleitperson:
– Eine oder mehrere bei Antragstellung namentlich benannte
Person(en).
– Mindestalter 30 Jahre
– Mindestens 5 Jahre im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der
Klasse B
– Nicht mehr als 3 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg
2. Mit Vollendung des 17. Lebensjahres erfolgt die Fahrerlaubnis mit der Auflage der Begleitung
– Aushändigung der Prüfungsbescheinigung.
3. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:
Fahren mit Begleitung zum Sammeln von Fahrpraxis.

Wichtig:
– Die jungen Fahrer sind die verantwortlichen Fahrzeugführer.
– Es darf nur zusammen mit einer Begleitperson gefahren werden.
– Die Fahrberechtigung besteht nur für Deutschland.
– Die Begleitperson muss immer als Ansprechpartner zur Verfügung stehen.
4. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird die unbeschränkte Fahrerlaubnis erteilt und der EU-Kartenführerschein ausgehändigt.

DIE FAHRBERECHTIGUNG MIT 17 JAHREN IST AN BESTIMMTE AUFLAGEN GEBUNDEN.
– Bis zum 18. Geburtstag dürfen die jungen Fahrerinnen und Fahrer nur gemeinsam mit einer erwachsenen und erfahrenen Begleitperson fahren.
– Die Begleitperson muss namentlich in die Prüfbescheinigung eingetragen und mindestens 30 Jahre alt sein. Außerdem die Fahrerlaubnis der Klasse B mindestens 5 Jahre besitzen und darf maximal drei Punkte im Verkehrszentralregister vorweisen.
– Die Fahrerlaubnis ist nur in Deutschland gültig (keine Auslandsfahrten)

FAHRANFÄNGERINNEN UND FAHRANFÄNGER – DAS SOLLTET IHR UNBEDINGT BEACHTEN.
– Eine erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B und BE, auf Grundlage von § 6e StVG (begleitetes Fahren), ist zu widerrufen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber einer vollziehbaren Auflage über die Begleitung durch mindestens eine namentlich benannte Person während des Führens von Kraftfahrzeugen zuwiderhandelt. Eine erneute Erteilung (unbeschadet der übrigen Voraussetzungen) ist nur möglich, wenn der Antragsteller an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 StVG teilgenommen hat.
– Beim Führen von Kraftfahrzeugen ist immer die Prüfbescheinigung und ein gültiger Reisepass oder Personalausweis mitzuführen.
– Alle Auflagen sind einzuhalten, da ansonsten ein Bußgeld fällig wird, oder die Fahrerlaubnis entzogen wird.
– Kein Alkohol- und Drogenkonsum am Steuer !
– Selbstverständlich ist Angurten Pflicht und angemessene Fahrweise (defensiv und vorausschauend) ratsam.

DIE BEIFAHRERIN ODER DER BEIFAHRER – DAS SOLLTEN SIE UNBDINGT BEACHTET.
– Die Erteilung der Prüfungsbescheinigung gem. § 48a Abs. 3 FeV erfolgt unter dem Vorbehalt, dass zum Zeitpunkt der Erteilung jeweils die eingetragene Begleitperson nicht mit mehr als 3 Punkte im Verkehrszentralregister belastet ist. Andernfalls kann die Prüfungsbescheinigung kostenpflichtig eingeschränkt werden (Streichung der betreffenden Begleitperson).
– Die Begleitperson muss stets ihren Führerschein bei sich führen.
– Sie dürfen keinesfalls begleiten, wenn Sie unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen.
– Vermitteln Sie Ruhe und Sicherheit.
– Achten Sie darauf, dass die junge Fahrerin bzw. der junge Fahrer körperlich fit ist.
– Begleiten Sie nicht, wenn Sie sich selber unwohl oder krank fühlen.
– Es wird den Begleitern empfohlen, sich in ihre Aufgabe einweisen zu lassen. Die Einweisung kann bei uns in der Fahrschule erfolgen.